Stand: November 2011
1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
2. Unsere sämtlichen Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen; diese sind Bestandteil aller unserer Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge über Warenlieferungen und sonstige Leistungen, auch in laufender Geschäftsverbindung. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Wir erkennen sie auch dann nicht an, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Die Annahme unserer Lieferung oder Leistung gilt als Anerkennung unserer allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
3. Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen werden nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen. Vorliegende Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn die Geschäftsbedingungen nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1. Unsere Angebote sind nach Ablauf der Bindungsfrist freibleibend. Bestellungen des Käufers bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Annahme (Auftragsbestätigung). Diese kann innerhalb laufender Geschäftsbeziehung, durch die auftragsgemäße Lieferung der Ware ersetzt werden.
2. Die vereinbarten Preisegelten unter dem Vorbehalt, dass die dem Auftrag zugrunde gelegten Daten unverändert bleiben. Umsatzsteuer wird zusätzlich in gesetzlicher Höhe berechnet. Unsere Preise schließen Verpackung, Transportkosten und etwaige Transportversicherungen nicht ein.
3. Erhöhen sich unsere Einstandspreise aus Gründen, auf die wir keinen Einfluss haben (z.B. behördliche Maßnahmen, Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten) oder werden nach Vertragsschluss Abgaben, oder Gebühren eingeführt oder erhöht, sind wir – auch bei frachtfreier und/oder verzollter Lieferung – berechtigt, den Preis entsprechend zu ändern, es sei denn der vereinbarte Preis wurde ausdrücklich als Festpreis bezeichnet.
4. Skizzen, Entwürfe, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Käufer veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn kein Vertrag über die Lieferung der Ware zustande kommt.
5. Nachträgliche Änderungen der Bestellung auf Veranlassung des Käufers werden berechnet.
6. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Umstände bekannt werden, aus denen sich eine Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit oder der Vermögensverhältnisse des Käufers ergibt und der Käufer trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist zur Leistung Zug um Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit ist. Solche Umstände im vorgenannten Sinn sind insbesondere Wechsel- und Scheckproteste, Nichtdiskontierfähigkeit von Wechseln, Pfändungsmaßnahmen sowie Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers.
1. Es gelten die jeweils vereinbarten Lieferzeiten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung; Letzeres gilt nicht bei einem ausdrücklich vereinbarten Fixgeschäft.
2. Bei Vereinbarungen von Rahmen-Lieferverträgen soll die Abnahme in gleichmäßigen Bezügen während der vereinbarten Lieferfrist erfolgen. Für die Folgen ungenügenden und verspäteten Abrufes hat der Käufer aufzukommen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk " (EXW) vereinbart. Erfüllungsort ist stets der Sitz unserer Gesellschaft, unabhängig von der Übernahme der Ware durch den Käufer. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem die Ware zum vereinbarten Liefertermin am Sitz unserer Gesellschaft bereitgestellt wird oder der Käufer sich in Annahmeverzug befindet.
4. Maßgeblich für die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit ist der Zeitpunkt des Bereitstellens der Ware in unserem Werk zur Abholung bzw. zum Versand.
5. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer, von uns nicht zu vertretender unvorhersehbarer Ereignisse, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, behördliche Anordnungen, rechtmäßige Aussperrung – berechtigen uns, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben bzw. im Falle der Unmöglichkeit wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Wir werden den Käufer so schnell wie möglich über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung und deren voraussichtliche Dauer informieren. Wenn die Verzögerung länger als drei Kalendermonate dauert, ist der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nach Ablauf dieser Frist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Soweit darüber hinaus im Falle unseres Verschuldens Schadensersatzansprüche bestehen, gilt § 6.
6. Wir sind auch ohne Einverständnis des Käufers zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, soweit sie dem Käufer zumutbar sind. Wird nach zulässig erfolgter Teillieferung die Lieferung des Restes aus von uns nicht zu vertretenden Gründen unmöglich, bleibt es bei der Teillieferung; im Übrigen gilt Ziffer 5. entsprechend.
7. Der Transport der Ware ist Sache des Käufers und erfolgt ausschließlich auf dessen Veranlassung, Gefahr und Kosten. Von uns zum Liefertermin als bereitgestellt gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Erfolgt der Abruf nicht oder ist die Versendung aus vom Käufer zu vertretenden Gründen unmöglich, so sind wir berechtigt, die Ware für den Käufer auf dessen Kosten und Gefahr nach eigenem Ermessen zu lagern.
8. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
9. Rücksendung gelieferter Ware wird ohne unsere vorherige Genehmigung nicht angenommen. Bei vereinbarter, von uns nicht zu vertretender Rücknahme von Waren erfolgt Gutschrift zum berechneten Verkaufspreis abzüglich einer pauschalen Aufwandsentschädigung für Umschlag- und Transportkosten in Höhe von 10 % des Verkaufspreises; die Aufwandsentschädigung ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren Aufwand nachweisen oder der Käufer einen geringeren Aufwand nachweist.
1. Rechnungen sind sofort nach Empfang, ohne Abzug zu zahlen. Bei Teillieferungen können wir entsprechende Teilzahlungen verlangen.
2. Skonto wird nur auf den in unseren Rechnungen ausgewiesenen skontierfähigen Betrag (Nettorechnungsbetrag minus Fracht) gewährt. Gewährung von Skonto hat zur Voraussetzung, dass auf dem Konto des Kunden sonst keine offenen Posten stehen. Unsere Vertreter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur aufgrund schriftlicher Inkassovollmacht berechtigt.
3. Schecks gelten nicht als Barzahlung; zu ihrer Annahme besteht keine Verpflichtung.
4. Wir sind berechtigt, vom Fälligkeitstag an Zinsen mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Ein darüber hinausgehender Schadensersatz bleibt vorbehalten. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe erfüllungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
5. Bei vom Käufer zu vertretender Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers sowie bei berechtigter Erhebung einer Zahlungsklage durch uns sind alle Rechnungen zur Zahlung fällig. In diesen Fällen sind wir berechtigt, bezüglich der bestehenden Forderungen etwaige vereinbarte Boni-Ansprüche zu streichen. Neuberechnung erfolgt im Wege der Nachbelastung.
6. Etwaige Vereinbarungen über Kreditgewährung und Zahlungskonditionen sind ohne besondere schriftliche Vereinbarung jederzeit kündbar.
7. Die Zurückbehaltung von Zahlungen und die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als die geltend gemachten Gegenansprüche von uns anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
8. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum und Zugang schriftlich widersprochen wird.
1. Offensichtliche Mängel können nur sofort bei Übergabe, spätestens bei Empfang der Ware durch den Käufer geltend gemacht werden und sind wie folgt festzuhalten und uns umgehend in Textform oder fernmündlich mitzuteilen:
- bei LKW-Lieferungen auf dem Frachtbrief und vom Fahrer bestätigt,
- bei Schiffslieferungen beim Löschen der Lieferung durch Eintragung in das Konnessementpapier und Hinzuziehung – sofern dies gesetzlich erforderlich oder von uns gewünscht ist – eines Havariekommissars.
Versteckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
Bei Nichtbeachtung der vorgenannten gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Im Falle unsachgemäßer Lagerung, Behandlung oder Verarbeitung durch den Käufer ist die Geltendmachung jeglicher Mängel ausgeschlossen, es sei denn, der Käufer beweist auf seine Kosten, dass die Mängel von uns zu vertreten sind. Auch im Übrigen trifft den Käufer die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Entstehung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
2. Wir leisten für berechtigte Mängel der Ware nach unserer Wahl Gewähr durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder deren Unzumutbarkeit für uns oder für den Käufer kann der Käufer Minderung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen, den Rücktritt jedoch nur dann, wenn eine etwaige erbrachte Teilleistung für den Käufer ohne Interesse ist bzw. der die Gewährleistung auslösende Mangel erheblich ist. Für eventuelle Ersatzansprüche gilt § 6.
3. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Bestimmungsort gebracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
4.Wir gewähren dem Käufer keine Garantien für die Beschaffenheit der Sache, soweit nicht ausdrücklich in Textform geschehen. Etwaige Garantien eines eventuellen Vorlieferanten bleiben hiervon unberührt und sind direkt gegenüber diesem geltend zu machen.
1. Eine Haftung unsererseits im Zusammenhang mit unserer Lieferung ist ausgeschlossen, soweit die Schadensursache nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist oder soweit keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Käufers vorliegt; sofern von uns eine vertragswesentliche Pflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) verletzt worden ist, ohne dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist unsere Ersatzpflicht auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt.
2. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Käufers wegen des Mangels verjähren nach einem Jahr ab Gefahrübergang, und zwar gleichgültig, auf welchem Rechtsgrund die Ansprüche gestützt sein mögen.
3. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten dann nicht, wenn uns Arglist oder entgegen § 5 Ziff. 5. die Abgabe einer Garantie entgegengehalten werden kann. Ebenso bleibt unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
4. Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt das auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.
1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller, auch der zukünftigen Forderungen, die wir gegenüber dem Käufer aus der Geschäftsverbindung besitzen oder erwerben, einschließlich der Zinsen und Kosten jeder Art, unser Eigentum.
2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Ware nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß § 947 BGB verbunden so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns das Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder in unserem Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren und ggf. gegen Schaden auf eigene Kosten zu versichern. Diese verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware.
3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen (Kaufpreisforderungen, Werklohnforderungen oder sonstige Vergütungsansprüche) in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird, mit allen Nebenrechten und Rang vor dem dem Käufer verbleibenden Rest ab; wir nehmen die Abtretung an.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die ihm gegen den Dritten oder den, den es angeht, daraus entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wird Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit dem Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen ist deren realisierbarer Wert zzgl. eines Sicherheitsaufschlages von 10 %.
4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und unter jederzeitiger Wahrung unserer Rechte und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass er dem Erwerber einen diesen Bestimmungen entsprechenden Eigentumsvorbehalt auferlegt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (einschließlich ihrer Verpfändung und Sicherungsübereignung) und über die gemäß Ziff. 3. abzutretenden Forderungen ist der Käufer nicht berechtigt. Sollte der Käufer auf diese Forderungen bereits zu Gunsten Dritter durch frühere Vorausabtretung ganz oder teilweise verfügt haben, so gilt für diesen Fall eine Ermächtigung zur Weiterveräußerung ausdrücklich als ausgeschlossen. Der Käufer ist verpflichtet, zur Vermeidung des gutgläubigen Erwerbs eines Pfandrechtes an der Vorbehaltsware durch Dritte erforderlichenfalls auf unser Eigentum hinzuweisen, z.B. bei Lagerung der Vorbehaltsware bei Dritten.
5. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von dieser Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Wir werden aber die Forderung selbst nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die Einziehungsermächtigung endet mit dem Tage, an welchem der Käufer mit einer Zahlung in Verzug gerät. Auf unser Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretungen anzuzeigen. Wir sind auch befugt, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Käufers anzuzeigen. Von einer Pfändung oder jeder anderen Gefährdung oder Beeinträchtigung unserer Eigentums- und Forderungsrechte durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich unter Beifügung der Pfändungsprotokolle oder entsprechender Unterlagen zu benachrichtigen und seinerseits alles zu tun, unsere Rechte zu wahren, insbesondere die beitreibenden Gläubiger von unseren Rechten an Waren oder Forderungen zu verständigen.
6. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit – nach unserer Wahl – freizugeben oder zurück zu übertragen, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf den Käufer über. Zugleich erwirbt der Käufer die Forderungen, die er zur Sicherung unserer Ansprüche nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen an uns abgetreten hat.
7. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere wenn der Käufer in Zahlungsrückstand gerät, oder bei Gefahr der Zahlungseinstellung sowie auch ohne Vertragsverletzung des Käufers bei Gefahr für die Vorbehaltsware -ohne richterliche Entscheidung - im Betrieb des Käufers die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung unseres Eigentums selbst oder durch einen von uns beauftragten Dritten vorzunehmen, insbesondere die unter Vorbehalt gelieferte Ware zurückzunehmen. In gleichem Umfang ist der Käufer zur Duldung und Herausgabe an uns verpflichtet. In den vorgenannten Fällen der Rücknahme der Vorbehaltsware hat uns der Käufer unseren Aufwand zu ersetzen. Wir sind berechtigt, den uns entstandenen Aufwand mit einem Pauschalbetrag von 10 % unseres Verkaufspreises unserer betroffenen Ware anzusetzen. Wird von unserer Seite von dem Recht auf Rücknahme der Ware Gebrauch gemacht, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrage vor, wenn wir dies dem Käufer schriftlich erklären. Im Falle des Rücktritts vom Vertrage sind wir berechtigt, für unsere Ausfälle durch Wertminderung der gelieferten Ware einen weiteren Pauschalbetrag von 10 % des Verkaufspreises zu verlangen. Die vorstehenden Beträge sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren Aufwand bzw. eine höhere Wertminderung nachweisen oder der Käufer einen geringeren Aufwand bzw. eine geringere Wertminderung nachweist.
Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien aus der Lieferbeziehung ist Saarbrücken. Wir sind berechtigt, den Käufer unbeschadet dieser Gerichtstandsvereinbarung an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen deutschem Sachrecht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten insoweit die gesetzlichen Vorschriften.
1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
2. Unsere sämtlichen Bestellungen erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung nachstehender Geschäftsbedingungen; diese sind Bestandteil aller unserer Angebote, Aufträge und Verträge über Warenlieferungen und sonstige Leistungen, auch in laufender Geschäftsverbindung. Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten wird hiermit widersprochen. Wir erkennen sie auch dann nicht an, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Nehmen wir die Lieferung oder Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten die Lieferbedingungen des Auftragnehmers angenommen.
3. Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen werden nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen. Vorliegende Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn die Geschäftsbedingungen nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1. Angebote des Lieferanten sind verbindlich. Unsere Aufträge sind innerhalb von 8 Werktagen ab Auftragsdatum in Textform zu bestätigen; danach sind wir an unsere Aufträge nicht mehr gebunden. Abweichungen von unseren Aufträgen hat der Lieferant in seiner Auftragsbestätigung deutlich zu kennzeichnen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen Bestätigung durch uns in Textform. Bei Mengenüber- oder -unterschreitungen ist unsere vorherige Zustimmung einzuholen.
2. Die in unseren Aufträgen ausgewiesenen Preise sind bindend. Kosten für Verpackung, Fracht und Transport sind in diesen Preisen enthalten. Enthalten unsere Aufträge keine Preisangabe, so gilt der in der Auftragsbestätigung des Lieferanten angegebene Preis erst mit unserer ausdrücklichen Bestätigung (in Textform) als vereinbart.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung unserer Aufträge getroffen werden, sind in Textform (z.B. E-Mail oder Fax) festzuhalten.
1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware an der vereinbarten Empfangsstelle.
2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von uns angegebene Empfangsstelle, für alle übrigen Verpflichtungen beider Teile der Sitz unserer Gesellschaft. Das Risiko wegen Feuer, Diebstahl oder sonstigen Untergangs oder Verschlechterung der Ware trägt bis zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs der Lieferant; dieser hat sich gegen diese Risiken in angemessenem Umfang zu versichern.
3. Erkennt der Lieferant, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann, so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.
4. Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als insgesamt 5 %. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu uns nachzuweisen, dass infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
5. Wenn der vereinbarte Termin aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten wird, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, nach unserer Wahl Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen bzw. uns von dritter Seite auf Kosten des Lieferanten Ersatz zu beschaffen und/oder vom Vertrag zurückzutreten.
6. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf unsere Ersatzansprüche wegen des Verzugs.
7. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Lieferanten. Die Gefahr jeder Verschlechterung, einschließlich des zufälligen Untergangs, bleibt bis zur Ablieferung an der Empfangsstelle beim Lieferanten. Der Lieferant verpflichtet sich, das von ihm mitgelieferte Verpackungsmaterial auf seine Kosten zurückzunehmen bzw. zu entsorgen.
8. Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizufügen. In der gesamten unseren Auftrag betreffenden Korrespondenz sowie in den Versandpapieren ist unsere Bestellnummer anzugeben. Durch Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften entstehende Kosten werden wir dem Lieferanten in Rechnung stellen.
1. Rechnungen sind mindestens in einfacher Ausfertigung zusammen mit einem Lieferscheinduplikat einzureichen. Zahlungsfristen laufen, sobald die Ware ordnungsgemäß eingegangen ist und uns eine Rechnung vorliegt. Rechnungen haben den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere den Vorschriften des UStG, zu entsprechen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst zum Zeitpunkt der Richtigstellung als bei uns eingegangen.
2. Wir bezahlen den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, unter Abzug von 2 % Skonto vom Brutto-Rechnungswert oder innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung und Rechnungserhalt netto, sofern Lieferfristen eingehalten werden und keine Beanstandungen an der Lieferung bzw. Leistung bestehen.
3. Die Begleichung einer Rechnung gilt nicht als Verzicht auf eine Mängelrüge bezüglich der fakturierten Ware.
4. Bei Rechnungen nach Gewicht ist das von uns festgestellte Gewicht maßgebend, sofern nicht am Versandort amtlich verwogen wurde.
5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
1. Offene Mängel der Lieferung bzw. Leistung werden wir dem Lieferanten anzeigen, sobald sie im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden.
2. Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung bzw. Leistung hat der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich einschließlich sämtlicher Nebenkosten nach unserer Wahl durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung zu beseitigen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Rücktritt, Minderung und/oder Schadensersatz, bleiben unberührt.
3. Der Lieferant garantiert, dass sämtliche von ihm gelieferten Gegenstände und alle von ihm erbrachten Leistungen die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen und dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, Vorschriften und Richtlinien der maßgeblichen Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden sowie den vorgeschriebenen Funktionen und Spezifikationen entsprechen.
Der Lieferant sichert insbesondere die Einhaltung aller von uns eventuell vorgegebenen technischen Daten und Qualitätsstandards zu. Sind im Einzelfall Abweichungen von den vorstehenden Vorgaben notwendig oder hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten im Übrigen wird durch unsere Zustimmung zu Änderungen nicht berührt.
4. Kommt der Auftragnehmer seinen vorgenannten Gewährleistungsverpflichtungen innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr – unbeschadet seiner Gewährleistungsverpflichtung – selbst treffen oder von Dritten treffen lassen.
1. Falls keine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, beträgt die Verjährung für Mängelansprüche 36 Monate ab Gefahrübergang. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei.
2. Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze wegen Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf eine Ware oder Tätigkeit des Lieferanten zurückzuführen ist, sind wir berechtigt, vom Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlangen, und zwar insoweit, als er durch die von ihm gelieferten Produkte oder Tätigkeiten verursacht ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion. Der Lieferant wird die Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind. Er hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Er wird mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen. Außerdem wird sich der Lieferant gegen alle Risiken aus der Produkthaftung in angemessener Höhe versichern und uns auf Verlangen den Versicherungsnachweis erbringen.
3. Der Lieferant ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand nach Abschluss des Vertrages bzw. während der Lieferzeit zu ändern. Dies gilt auch für die geringfügigsten Änderungen und auch dann, wenn die von uns im Einzelnen vorgeschriebenen bzw. die mit dem Lieferanten vereinbarten Spezifikationen, Abmessungen, Analysen, Rezepturen, Herstellungsverfahren usw. unverändert bleiben.
Solche Abweichungen sind erst nach unserer schriftlichen Zustimmungserklärung zulässig. Kommt der Lieferant diesen Verpflichtungen schuldhaft nicht nach, so hat er für alle uns oder Dritten entstehenden Kosten aufzukommen, z.B. wegen Nachuntersuchungen, Gutachten, zusätzlichen Berechnungen, Nachbehandlungen, Ersatzlieferungen usw.
1. Der Lieferant haftet uns für den Verlust oder die Beschädigung beigestellter Sachen, insbesondere auch für Verlust oder Beschädigung von uns zur Lohnbearbeitung beigestellter Ware. Von einer rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung solcher Sachen sind wir unverzüglich zu unterrichten.
2. Die von uns beigestellten Materialien werden in unserem Auftrag be- und verarbeitet und bleiben in der Be- und Verarbeitungsstufe unser Eigentum. Es besteht Einvernehmen, dass wir Miteigentümer an den unter Verwendung unserer beigestellten Stoffe oder Teile hergestellten Erzeugnisse im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses werden. Das gleiche gilt, wenn durch Vermischung oder Vermengung unser Eigentum untergehen sollte.
1. An von uns dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen oder Mustern behalten wir uns Eigentums-, gewerbliche Schutz- und Urheberrechte vor. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unseres Auftrages zu verwenden. Sie unterliegen strikter Geheimhaltung und dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
2. Das Eigentum an bestellter Ware geht auf uns mit der Übergabe der Ware über, sofern der Lieferant sich nicht ausdrücklich das Eigentum in Form eines einfachen Eigentumsvorbehaltes vorbehält; jedweder Form eines verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehaltes wird jedoch hiermit widersprochen. Das Eigentum geht auch auf uns über, wenn der Lieferant die Ware für uns verwahrt.
1. Der Lieferant sichert zu, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung bzw. Leistung und/oder Benutzung der Liefergegenstände Patente und andere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
2. Der Lieferant stellt uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt auf erste Anforderung auch alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
3. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken.
Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten oder verpfändet werden.
Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten zugänglich zu machen. Er hat seine Mitarbeiter sowie seine Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten.
Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien aus der Lieferbeziehung ist Saarbrücken. Wir sind berechtigt, den Lieferanten unbeschadet dieser Gerichtsstandsvereinbarung an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen deutschem Sachrecht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch. Dies gilt auch dann, wenn Verträge außer in Deutsch auch in einer anderen Vertragssprache abgefasst sind. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten insoweit die gesetzlichen Vorschriften.